Die Ursprünge des Trusts reichen bis in das mittelalterliche England zurück. Unter dem Namen «use» diente er dem Schutz der ritterlichen Ländereien.
Als deren Eigentümer in den Krieg aufbrachen, baten sie eine Vertrauensperson, ihre Anwesen im Interesse ihrer erbberechtigten Familienmitglieder zu verwalten. Ausgehend von dieser Institution entwickelte die Equity-Gerichtsbarkeit die moderne Form des Trusts, welche in England seit dem 16. Jahrhundert besteht.
TRUST-BEGRIFF
Unter dem Einfluss der Rechtslehre entstanden in verschiedenen Ländern sowie auf zwischenstaatlicher Ebene unterschiedliche Definitionen des Begriffs «Trust». Zu diesen gehört insbesondere die Definition im Haager Übereinkommen über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung. Dieser völkerrechtliche Vertrag, der die internationale Vereinheitlichung des Trust-Regimes befördern soll, trat in der Schweiz im Jahr 2007 in Kraft. Auf Grundlage des Vertragstexts interpretierte die Schweiz den Trust als Rechtsbeziehungen, auf deren Basis ein Begründer (settlor) ein Vermögen der Aufsicht eines Dritten (trustee) zugunsten eines Begünstigten (beneficiary) unterstellt. Dabei stellt das Trustvermögen ein vom persönlichen Vermögen des Trustees getrenntes Sondervermögen dar und gehört nicht mehr zum Vermögen des Begründers. Dennoch betonte der Bundesrat die Flexibilität und den dispositiven Charakter der im Haager Übereinkommen enthaltenen Definition. So kann der Zweck des Trusts allgemeiner Natur sein oder die Begünstigung bestimmter Personen vorsehen. Zudem können die rechtlichen Beziehungen definitiv oder widerruflicher Natur sein. Mithin scheint der konkreten Ausgestaltung des Rechtsinstituts keine Grenzen gesetzt.
GEGENWÄRTIGE PRAXIS
In der Eidgenossenschaft stellt der Trust heute ein effektives Instrument der Erbschaftsplanung dar, welches die Übertragung von Vermögenswerten innerhalb der Familie erleichtert; gleichzeitig gestattet er Investitionen und andere finanzielle Transaktionen im Rahmen der Privatwirtschaft. Zahlreiche Schweizer Banken und Finanzdienstleister bieten daher ihren Kunden auf Trusts basierende Lösungen an. Gleichwohl existiert der Trust im Schweizer Recht nicht. Das Bundesgericht hat sich bemüht ihn mit bereits gesetzlich fixierten Rechtsinstituten, namentlich der Treuhand, der Stiftung und dem Vertrag zugunsten Dritter, zu erfassen. Diese Versuche sind unbefriedigend geblieben, da die genannten Instrumente nicht in allen Punkten mit dem Trust übereinstimmen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu nennen, dass der Trust nicht durch einen Vertrag, sondern durch eine einseitige Willensbekundung entsteht und keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt.
VORTEILE FÜR DAS SCHWEIZER SYSTEM
Die Anerkennung des Trusts durch die Schweizer Rechtsordnung würde die aktuelle Praxis erheblich erleichtern. Gegenwärtig stellen die nur unzureichend definierten Rechte der am Trust Beteiligten eine nicht unwesentliche Herausforderung dar. Die Sicherheit und Effizienz des Schweizer Rechts können das Vertrauen in das Rechtsinstitut erhöhen und somit einen wichtigen ökonomischen Impuls geben. Gemäss der Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) wird ein Schweizer Trust als Instrument der Erbschaftsplanung und Vermögensverwaltung hierzulande auf ein hohes Interesse treffen. Die Schweiz wäre nicht das erste Land zivilrechtlicher Tradition, welches das im common law entstandene Instrument in seine Gesetzgebung aufgenommen hat.
DER ENTWURF DES BUNDESRATES
Angesichts der sich aus dem gegenwärtigen Trust-Regime ergebenden Herausforderungen, hat das Parlament per Motion 18.3383 den Bundesrat damit beauftragt, durch entsprechende Änderungen des Obligationenrechts und anderer Bundesgesetze die rechtlichen Grundlagen für einen Schweizer Trust zu schaffen. Eine vom Bundesamt für Justiz eingesetzte multidisziplinäre Arbeitsgruppe hat seit 2018 einen entsprechenden Regulierungsentwurf erarbeitet.
Aus steuerrechtlicher Hinsicht kommen die allgemeinen Prinzipien sowie zwei Rundschreiben zur Anwendung. Der Bundesrat möchte die Praxis diesbezüglich nicht ändern und den Trust – gleich einer Stiftung – als unwiderruflich behandeln. Im Übrigen entspricht der Entwurf des Bundesrates der Schweizer Politik fiskalischer Transparenz und der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Angesichts der von der Eidgenossenschaft eingegangenen Verpflichtungen sind somit entsprechende Informations- und Dokumentationspflichten vorgesehen.
Das Vernehmlassungsverfahren wurde im April 2022 abgeschlossen. Es bleibt abzuwarten, wie der Entwurf umgesetzt wird und wie sich diese Umsetzung mit der bestehenden Praxis verbindet.
THE GOVERNANCE LAW FIRM